Fakten zur Wahl 2011
Wann finden die Berliner Wahlen 2011 statt?
Die Berliner Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den zwölf Bezirksverordnetenversammlungen finden am Sonntag, den 18. September 2011, statt. Die Wahllokale sind am Wahltag von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet.
Wer darf die Abgeordneten wählen?
Nach § 1 des Landeswahlgesetzes sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Wahl
- das 18. Lebensjahr vollendet,
- seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren Wohnsitz haben und
- nicht nach § 21 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
zur Wahl der Abgeordneten berechtigt.
Wer darf die Bezirksverordneten wählen?
Die Bezirksverordneten werden nach § 1 des Landeswahlgesetzes von allen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach § 22a des Landeswahlgesetzes von allen Unionsbürgern, die am Tage der Wahl
- das 16. Lebensjahr vollendet,
- seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren Wohnsitz haben und
- nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
gewählt.
Ich möchte meine Stimme(n) per Briefwahl abgeben. Was sollte ich beachten?
Die Briefwahlunterlagen müssen beim Bezirkswahlamt angefordert werden. Dazu lässt sich die Wahlbenachrichtigung nutzen, die ab dem 3. August 2011 vom Bezirkswahlamt versandt wird.
Welche Ergebnisse erzielte Bündnis 90/Die Grünen in Lichtenberg bei den Berliner Wahlen 2006?
Bündnis 90/Die Grünen erreichten bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus in Lichtenberg 5,6 Prozent der Erststimmen (absolut: 5383 Stimmen) und 5,2 Prozent der Zweitstimmen (absolut: 5121 Stimmen). Bei der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg erhielten Bündnis 90/Die Grünen 5,8 Prozent der Stimmen (absolut: 5818 Stimmen).
Wo finde ich alle wichtigen Informationen zu den Berliner Wahlen 2011?
Alle wichtigen Informationen rund um die Berliner Wahlen 2011 lassen sich auf den Seiten der Landeswahlleiterin Dr. Petra Michaelis-Merzbach, Leitende Senatsrätin bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, finden.
Seite der Landeswahlleiterin:
www.wahlen-berlin.de
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1 Nach § 2 Landeswahlgesetz ist vom Wahlrecht ausgeschlossen:
- wer infolge Gerichtsentscheids das Wahlrecht nicht besitzt,
- derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
- wer sich nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.






